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Satzung der Alevitischen Gemeinde Troisdorf und Umgebung

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Satzung des

Alevitisches Kulturzentrums Troisdorf und Umgebung e.V

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Alevitisches Kulturzentrum Troisdorf und Umgebung e.V.
2. Der Verein führt den Namen mit der Abkürzung „AKZ Troisdorf“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind die Förderung:

• die Förderung der Jugend - und Altenhilfe,
• der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös verfolgte Menschen, für Flüchtlinge und Migranten
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
• die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
• die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
• Die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger mildtätiger Zwecke.

(2) Er bezweckt insbesondere

• die Förderung der Religion: die Revitalisierung des alevitischen Glaubens und ihrer Lehre, insb. der Kultur und der eigenen Identitätsfindung,
• die Bewahrung, Förderung und die Weitergabe der alevitischen Glaubenslehre mit den ihm zugrunde liegenden Werten, sowie der kulturellen Identität an die nächsten Generationen,
• das AKZ Troisdorf sieht insbesondere ihre Kernaufgabe in der Verwirklichung und Umsetzung der demokratischen Solidarität und des sozialen Friedens, indem es den interkulturellen Dialog innerhalb der Gesellschaft fördert.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktivitäten:

I. Das AKZ Troisdorf initiiert Aktivitäten und ergreift notwendige Maßnahmen, um das Zusammenleben zwischen Menschen mit Migrationshintergrund und der Mehrheitsgesellschaft zu gestalten, gegenseitige Vorurteile abzubauen, den Zusammenhalt in der Gesellschaft, die Völkerverständigung und den sozialen Frieden zu fördern.

Das AKZ Troisdorf organisiert Bildungsmaßnahmen und organisiert Hilfen, um die Teilhabe und Integration von Migrantinnen und Migranten zu fördern.

Dies können beispielweise folgende Angebote sein:

a) Beratung und Unterstützung für Familien, Eltern und Kinder

b) Hilfe in Dolmetscher/ Übersetzungstätigkeiten

c) Einrichtung von Sprachkursen

d) Außerschulische Aktivitäten, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe für Schüler/innen

e) Computerkurse

f) Kulturelle Angebote in Form von Musik- und Tanzkursen, Durchführung von Sport- und Freizeitangeboten

g) Mitwirkung in kommunalen und landesweiten Gremien und Netzwerken

h) Information und Beratung für Seniorinnen und Senioren

i) Gewinnung, Qualifizierung und Vermittlung von Ehrenamtlichen

2. Das AKZ Troisdorf setzt sich die Aufgabe, die demokratische Solidarität und den sozialen Frieden zu verwirklichen, indem es (inter) kultureller Aktivitäten, Begegnungsfeste, Literaturlesungen, Podiumsgespräche und Diskussionen zur Verständigung zwischen einheimischer und ausländischer Bevölkerungsgruppen veranstaltet oder mitwirkt.

3. Das AKZ Troisdorf schützt die Rechte der Migranten in der Bundesrepublik und setzt sich dafür ein, dass sie mit der einheimischen Bevölkerung gleichberechtigt in Frieden zusammenleben. Darüber hinaus setzt sich das AKZ Troisdorf gegen Fremdenhass, Rassismus und Intoleranz ein und baut freundschaftliche Beziehungen mit Institutionen und Initiativen auf.

4. Das AKZ Troisdorf verteidigt Bürgerrechte und Freiheiten aller Menschen und unternimmt Maßnahmen gegen jede Form von Diskriminierung und Ausgrenzung.

5. Das AKZ Troisdorf hat das Ziel, den alevitischen Glauben, die kulturelle Identität und philosophischen Werte zu bewahren, zu pflegen und der Öffentlichkeit vorzustellen. Um die Identitätsrechte der Aleviten zu stärken und von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen, arbeitet das AKZ Troisdorf mit demokratischen Kräften zusammen.

a) Das AKZ Troisdorf setzt sich die Aufgabe, in Troisdorf und Umgebung die alevitische Kultur und Glaubenslehre zu erhalten bzw. zu pflegen. Hierzu gehört auch das Ziel, durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit das alevitische Kultur- und Glaubensgut bekannt zu machen. Der Grundgedanke dabei ist der Wunsch nach Toleranz gegenüber allen Kulturen und Glaubensformen.

b) Das AKZ Troisdorf setzt sich weiterhin das Ziel, die alevitische Kultur und Glaubenslehre zu erforschen und zu dokumentieren.

c) Das AKZ Troisdorf setzt sich dafür ein, dass die alevitische Kultur und Glaubenslehre in den Reli- gionsunterricht aller Schulen als Angebotsfach angenommen wird. Durch Kursangebote soll den Eltern bei der Vermittlung der alevitischen Kultur und Glaubenslehre an ihre Kinder das notwendige Wissen vermittelt und weitreichende Unterstützung geboten werden.

d) Das AKZ Troisdorf veranstaltet eigene Seminare, Informationsveranstaltungen und Cems (alevitische Einheits- und Gebetszeremonien), Podiumsgespräche, Kulturabende sowie Diskussionen.

(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

(1) Das AKZ Troisdorf ist ein demokratischer Verein und führt seine Tätigkeiten auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch.

(2) Die Anerkennung der Menschenrechte und deren Beachtung, die Anerkennung der Glaubensfreiheit aller Menschen sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sind Grundlagen aller Tätigkeiten des Vereins.

(3) Die Arbeit des AKZ Troisdorf erfolgt unter Einhaltung des Grundsatzes parteipolitischer Neutralität.

(4) Das AKZ Troisdorf führt seine Arbeit im Rahmen des Grundsatzes der Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften durch.

(5) Das AKZ Troisdorf kann mit anderen Vereinen und Organisationen mit gleicher Zielsetzung zusammenarbeiten und bei Verbänden Mitglied werden.

(6) Der Verein ist Mitglied der ′′Alevitischen Gemeinde Deutschland" ("Almanya Alevi Birlikleri Federasyonu" mit der Abkürzung "AABF").

(7) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an. Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die

• sich mit dem Vereinszweck und der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung identifizieren,
• in Deutschland wohnen,
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• sich zur Mitarbeit bei der Verwirklichung der Zwecke des Vereins bereit erklärt haben und
• die Satzung des Vereins billigen.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck und durch Anerkennung der Satzung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.

3. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mindestmitgliedsbeitragzu zahlen.

4. Jeder, der sich um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstands Ehrenmitglied werden.

5. Das Mitglied hat erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Recht für die Organe AKZ zu kandidieren und sich wählen zu lassen.

6. Die Mitglieder müssen mindestens 3 Monate den Mitgliedsbeitrag zahlen, um wahlberechtigt zu sein. Nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten darf man gewählt werden.

7. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (soweit vorhanden Festnetz und Mobil) sowie - falls vorhanden - E Mail-Adresse. Außerdem wird als freiwillige Angabe die Bankverbindung erfasst.
8. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 6 Kündigung, Ausschluss eines Mitgliedes

a) Im Falle eines dreimonatigen Nicht-Begleichens der monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie einer fehlen- den Begründung für das Versäumnis, wird die Mitgliedschaft beendet.

b) Durch Tod des Mitgliedes.

c) Durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes gegenüber dem Vereinsvorstand. Sie wird rechtskräftig zum Ablauf der dreimonatigen Frist. Bis Ende der Frist müssen die Mitgliedsbeiträge weiterhinentrichtet werden. Die ausgetretenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil an dem Vereinsvermögen. Über die Annahme der Kündigung entscheidet der Vereinsvorstand.

I. Durch Ausschluss eine Mitgliedes

a) Der Ausschluss ist durch Disziplinarausschuss Beschluss schriftlich auszusprechen, wenn das Mitglied satzungswidrig handelt, den Vereinsinteressen oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig schadet.
b) Das betroffene Mitglied wird bei der Disziplinarrat angehört. Der Disziplinarrat legt ein Protokoll beim Vorstand vor. Danach kann der Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschluss schriftlich Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliedsversammlung endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

• Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
• Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Organe des Vereines

(1) Die Organe des Vereines sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Aufsichtsrat
d) Der Disziplinarrat
e) Der Geistlichenrat
f) Der Frauenausschuss
g) Der Jugendausschuss
h) Die Arbeitsgruppen

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch den Vorstandvorsitzende unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Mitglieder, die bis dahin höchstens drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, sind bei der Mitgliedsversammlung nicht stimmberechtigt. Wählen dürfen die Mitglieder, die bis zum Tage der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate Mitglied des Vereines sind. In die Organe des Vereins gewählt werden können Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sechs Monate Mitglied des Vereins sind.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

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(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn einer jeden Mitgliedsversammlung fest. Jede Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in und zwei Protokollführer, welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich festhalten. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und den Protokollführern zu unterschreiben und im Original in einem gesonderten Ordner zusammen mit der Ausfertigung der Einladung und einer zu führenden Anwesenheitsliste zu archivieren.

(7) Der Mitgliedsversammlung fallen folgende Aufgaben zu:

a) Wahl, Abwahl des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr durch Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
c) Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrates
d) Entlastung des Aufsichtsrates für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr durch Genehmigung des Überprüfungsberichts des Aufsichtsrates
e) Wahl und Abwahl des Disziplinarrates
f) Wahl und Abwahl des Geistlichenrates
g) Aufgaben und Orientierung des Vereins
h) Beratung und Genehmigung der Haushaltsplanung
i) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
j) Beteiligung an Gesellschaften
k) Aufnahme von Darlehen ab 5.000,- Euro.
I) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
m) Endgültige Beschlussfassung in Fragen der Aufnahme neuer Mitglieder, des Ausschlusses von Mitgliedern
und Ernennung von Ehrenmitgliedern
n) Satzungsänderungen
o) Auflösung des Vereins

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Wahlen zum Vorstand erfolgen als Personenwahl: Die ersten 8 von 10 Personen werden in den Vorstand gewählt. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr Stimmen erhalten als ihre Mitbewerber.

(10) Die Wahl zum Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt in einem gesonderten Wahlgang.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung

Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Auch wenn die Einberufung von einem 30 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vor- stand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen die außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Für die außerordentliche Hauptversammlung gilt § 9 der Satzung.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Ordentlichen und 4 Ersatzmitglieder.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Kassenwart sowie dem stellvertretenden Kassenwart. Beide Kassenwarte regeln den Geldverkehr des Vereines und führen dazu die Bücher.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam oder mit einem anderen ordentlichen

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Der Vorsitzende leitet den Verein gemäß dem in §2 festgelegten Verein zwecks und auf Grundlage der Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung.

(6) Hauptamtliche Mitarbeiter haben kein passives Wahlrecht.

(7) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(8) Erster Vorsitzender wird direkt von den Mitgliedern gewählt.

Die Aufgabenverteilung regelt der gewählte Gesamtvorstand unter sich nach folgenden Positionen:

1. Stellvertretende Vorsitzende(r),
2. Stellvertretende Vorsitzende(r),
3. Schriftführer(in) (= Sekretär),
4. Stellvertretende Schriftführer(in),
5. Kassenführer(in),
6. Stellvertretende Kassenführer(in),

Zusätzlich gehören dem Vorstand mit beratender Stimme Vorsitzende der Frauenausschuss und der/die Vorsitzende/r Jugend Ausschuss.

(9) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(10) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung und Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes und einer Jahresrechnung
e) Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern
f) Aufstellen der Haushaltsplanung
g) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
h) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über Anträge, Projekte und Vorschläge

(11) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

(12) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens eine Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(13) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(14) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von drei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

(15) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 12 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat wird in der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Richtigkeit der Rechnungen und der Buchführung einschließlich der Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Amtsdauer des Aufsichtsrates beträgt zwei Jahre.

§ 13 Disziplinarrat

(1) Der Disziplinarrat wird in der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

(2) Der Disziplinarrat hat die Aufgaben, die Satzungsverstöße der Mitglieder, die vom Vorstand des Disziplinarrates mitgeteilt worden sind, zu beurteilen und ihre Beschlussfassung schriftlich sowohl dem Vorstand als auch den betroffenen Mitgliedern mitzuteilen.

(3) Die Amtsdauer des Disziplinarrates beträgt zwei Jahre.

§ 14 Geistlichenrat

(1) Der Geistlichenrat befasst sich mit der religiösen Betreuung sowie der Vermittlung der alevitischen Lehre an die Mitglieder des Vereins.

(2) Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Geistlichenrat.

(3) Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so entscheidet die nächste Mitgliedsversammlung.

§ 15 Frauenausschuss

1. Der Frauenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Frauenarbeit Kreis werden bei der Mitgliederversammlung von weiblichen Mitgliedern des Vereins gewählt.
3. Die Vorsitzende nimmt mit Beratende Stimme an Vorstandsitzungen teil.
4. Der Frauenausschuss arbeitet nach der Satzung des Zentrums.
5. Der Frauenausschuss bereitet sein Jahresarbeitsprogramm vor und gibt es schriftlich beim Vorstand ab.
6. Der Frauenausschuss arbeitet mit dem Vorstand zusammen.

§ 16 Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Jugendarbeitskreises werden bei der Mitgliederversammlung von den Jungen Mitglieder unter 25 Jahre gewählt.
3. Der oder die Vorsitzende/r nimmt mit Beratende Stimme an den Vorstandsitzungen teil.
4. Der Jugendausschuss arbeitet nach der Satzung des Zentrums.
5. Der Jugendausschuss bereitet sein Jahresarbeitsprogramm vor und gibt es schriftlich beim Vorstand ab.
6. Der Jugendausschuss arbeitet mit dem Vorstand zusammen.

§ 17 Arbeitsgruppen

1. Die Arbeitsgruppen werden nach den Bedürfnissen des AKZ Troisdorf gegründet. Die Zwecke und Ziele dieser Arbeitsgruppen entsprechen den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des AKZ Troisdorf.

2. Der Vorstand beschließt über die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen und darf stellvertretend eines seiner Mitglieder bei den Arbeitsgruppensitzungen teilnehmen lassen. Die benötigten finanziellen Mittel für die Durchführung der Arbeitsgruppentätigkeiten werden vom Vorstand zur Verfügung gestellt.

§ 18 Finanzen, Kasse, Rechnungslegung

(1) Nur der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart sind berechtigt eine gemeinsame Kasse mit einem Höchststand von 1.000, - EUR zu führen. Die übrigen Gelder sind auf das Vereinskonto einzuzahlen.

(2) Über jegliche Geldbewegungen sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach deutschem Steuerrecht zu führen. Für jede Einnahme oder Ausgabe ist ein Beleg zu erstellen. Die Belege sind Grundlage jeglicher Buchungen. Daher sind die Belege vollständig und geordnet aufzubewahren. Zu jedem Jahresende ist eine Jahresrechnung anzufertigen.

(3) Prüfberichte, Bücher und Belege sind in der Hauptmitgliedsversammlung zur Einsicht für die Mitglieder bereitzuhalten.

§ 19 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erfor- derlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wer- den, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 20 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens drei Vorständen zu unterzeichnen.

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an das Alevitische Kulturzentrum Köln-Porz und Umgebung e.V. übertragen, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

Troisdorf, 08.03.2020